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   OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 5 Ss (OWi) 363/92 - (OWi) 149/92 I   

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OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 5 Ss (OWi) 363/92 - (OWi) 149/92 I (https://dejure.org/1993,8625)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.1993 - 5 Ss (OWi) 363/92 - (OWi) 149/92 I (https://dejure.org/1993,8625)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Februar 1993 - 5 Ss (OWi) 363/92 - (OWi) 149/92 I (https://dejure.org/1993,8625)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 5 Ss OWi 363/92
    Die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18, 20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33; NStZ 1990, 501).

    Denn die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18,20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH, in NStZ 1981, 33, in NStZ 1990, 501 und in BGHR StPO § 261 Stichwort: Vermutung 1).

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 5 Ss OWi 363/92
    Die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18, 20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33; NStZ 1990, 501).

    Denn die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18,20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH, in NStZ 1981, 33, in NStZ 1990, 501 und in BGHR StPO § 261 Stichwort: Vermutung 1).

  • BGH, 08.05.1990 - 3 StR 448/89

    Ingrid Strobl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 5 Ss OWi 363/92
    Die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18, 20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33; NStZ 1990, 501).

    Denn die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an nur mögliche Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 29, 18,20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlußfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH, in NStZ 1981, 33, in NStZ 1990, 501 und in BGHR StPO § 261 Stichwort: Vermutung 1).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.1988 - 5 Ss OWi 12/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.02.1993 - 5 Ss OWi 363/92
    Sofern das AG für die Entscheidung wiederum den Inhalt beigezogener Akten verwertet, wird es den jeweiligen Gegenstand der Beweiserhebung konkret unter Angabe der Aktenstelle (vgl. Senatsbeschluß v. 20.1.1988 in JMBL NRW 1988, 166 = VRS 74, 449) und jedenfalls mit Geschäftsnummer und der Bezeichnung der aktenführenden Behörde zu benennen haben.«.
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 5 Ss OWi 93/97
    Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1993 in VRS 85, 112,113, 9. Januar 1995 a.a.O., 21. März 1995 - 5 Ss (Owi) 100/95 - (Owi) 37/95 I -, 18. Dezember 1996 und 18. März 1997 jeweils a.a.O.; BGHSt 25, 285,286; BGH NStZ 1984, 212; Göhler, OWiG , 11. Aufl., § 71 Rdnr. 43; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., StPO § 261 Rdnr. 6 und 267 Rdnr. 12).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.1995 - 5 Ss 289/95
    Hierbei ist darzulegen, daß die Schlußfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und nicht nur Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (BGH in NStZ 1990, 501; 1981, 33; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 in VRS 85, 112 ; OLG Köln in VRS 82, 358 ).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1995 - 5 Ss OWi 100/95
    Hierbei ist darzulegen, daß die Schlußfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und nicht nur Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (BGH in NStZ 1990, 501; 1981, 33; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 in VRS 85, 112; OLG Köln in VRS 82, 358).
  • OLG Düsseldorf, 04.01.1995 - 5 Ss 485/94
    Hierbei ist darzulegen, daß die Schlußfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und nicht nur Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (BGH NStZ 1990, 501; 1981, 33; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 VRS 85, 112 ; OLG Köln VRS 82, 358 ).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1995 - 1 Ws 207/95
    Hierbei ist darzulegen, daß die Schlußfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und nicht nur Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (BGH in NStZ 1990, 501; 1981, 33; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 in VRS 85, 112 ; OLG Köln in VRS 82, 358 ).
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